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Pflegeberatung

nach §37.3 SGB XI

Für die Bezieher von Pflegegeld bieten wir die von den Pflegekassen geforderten, regelmäßigen Beratungsgespräche an. Außerdem können wir Sie in der Häuslichkeit zu pflegerischen Verrichtungen anleiten und beraten Sie bei Pflegeproblemen, wie Vermeidung von Dekubitus, Sturz, Kontraktur, etc.  Wir empfehlen Ihnen bei Bedarf auch Hilfsmittel wie Badewannenlifter, Patientenlifter, Rutschbrett etc., die Ihnen die Pflege Ihres Angehörigen erleichtern.

Unsere Mitarbeiter beraten Sie gerne zu allen individuellen Fragen der Gesundheits- und Krankenpflege.

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Was ist ein Beratungseinsatz in der häuslichen Pflege?

Die Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI findet bei Ihnen zu Hause statt. Der Pflegeberater kann sich somit einen guten Überblick über die häusliche Pflegesituation machen und kann damit auch viel besser und zielgerichteter beraten. Werden diese Beratungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar zu streichen.

Wer muss einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen?

Den Beratungseinsatz in der häuslichen Pflege nach § 37 SGB.3 XI müssen pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 abrufen, wenn sie nur Pflegegeld beziehen. Dann ist der Beratungseinsatz verpflichtend.

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Pflegegrad 1:   nicht vorgessen

Pflegegrad 2:   1 x pro Halbjahr

Pflegegrad 3:   1 x pro Halbjahr

Pflegegrad 4:   1 x pro Vierteljahr

Pflegegrad 5:   1 x pro Vierteljahr

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Wer führt den Beratungseinsatz durch?

Die Beratung in der eigenen Häuslichkeit wird durch anerkannte Beratungsstellen und zugelassene Pflegeeinrichtungen, wie zum Beispiel einem ambulanten Pflegedienst, durchgeführt. Aber auch durch anerkannte Pflegekräfte. Unsere Pflegedienstleitung führt gerne die Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI in Ihrem häuslichen Umfeld durch! 

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Wer trägt die Kosten für den Beratungseinsatz?

Die Kosten für den Beratungseinsatz sind für die Pflegenden sowie für die Pflegebedürftigen kostenlos. Die Kosten werden bei gesetzlich Versicherten von der Pflegekasse, bei privat Versicherten von der zuständigen Privaten Krankenversicherung und bei Beihilfeberechtigten von der zuständigen Beihilfestelle übernommen. Die Kosten für den Beratungseinsatz rechnen wir direkt mit den Kostenträgern (Pflegeversicherung usw.) ab. Das bedeutet, dass Sie (mit Pflegegrad 1 bis 5) nicht in Vorleistung gehen müssen und Sie persönlich den Beratungseinsatz auch nicht in Rechnung gestellt bekommen.

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Wie geht es weiter?

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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Nutzen Sie gerne unsere Notfallkarte für pflegende Angehörige

Kostenfrei zum download

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